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![]() Für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte ist die
Freiberuflich Ärzte HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung seit dem Jahr 2010 eine gesetzliche Pflichtversicherung. Gesetzliche Grundlage ist für Humanmediziner § 52d Ärztegesetz und für Zahnärzte § 26c Zahnärztegesetz. Der Nachweis für das Bestehen der Pflichtversicherung muss direkt vom Versicherer an die jeweilige Landeskammer übermittelt werden. Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ohne Nachweis einer gesetzeskonformen Haftpflichtversicherung ist in Österreich nicht möglich.Warum ist die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte eine gesetzliche Pflichtversicherung?Zwingend können Haftpflichtversicherungen dort sein, wo der Gesetzgeber ein besonderes Risiko sieht, etwa in der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Daher müssen Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Aufgrund derselben Logik definiert der Gesetzgeber für immer mehr Berufe gesetzlich verpflichtenden Haftpflicht-Versicherungsschutz, damit ein allenfalls erhobener Schadenersatzanspruch jedenfalls befriedigt werden kann: so auch für Ärzte und Zahnärzte.
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