ist eine Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben wird.
- PKW (Benzin & Diesel): Seit dem 01.10.2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer nicht mehr nur anhand der Motorleistung (kW) berechnet, sondern auch der CO2-Ausstoß (g/km) fließt in die Berechnung ein. Seit 01.01.2021 wurde der CO2-Abzugsbetrag nochmals gesenkt.
- Motorräder: Auch für Motorräder gilt eine geänderte Berechnungsmethode. Neben dem Hubraum wird seit dem 01.10.2020 zusätzlich der CO2-Ausstoß als Bemessungsgrundlage herangezogen.
- Elektroautos, Elektromotorräder & Plug-in-Hybride:
Bislang waren Elektroautos von der MBV befreit. Diese Steuerbefreiung endet am 01.04.2025 für bestehende sowie neue E-Autos und E-Motorräder. Ab diesem Datum richtet sich die Besteuerung von E-Autos & Motorrädern nach dem Eigengewicht sowie der im Zulassungsschein eingetragenen 30-Minuten-Nennleistung. Auch für Plug-in-Hybride, die nach dem 30.09.2020 zugelassen wurden, entfällt ab 01.04.2025 der bisherige CO2-Abzug, was die Steuerbelastung für diese Fahrzeuge erhöht. Das bedeutet, dass Besitzer von bereits zugelassenen E-Fahrzeugen im Laufe des Jahres eine Vorschreibung für die motorbezogene Versicherungssteuer erhalten werden.


